Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung dieser AGB
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Gaoke GmbH, Eupener Str.159, E38, D-50933 Köln, Deutschland (nachfolgend„GAOKE“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend „Vertragspartner“ genannt) im Inland und Ausland. Die AGB von GAOKE gelten ausschließlich; Gegenbestätigungen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme des Vertragspartners unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.
(2) Abweichenden Vorschriften und Regelungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn GAOKE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Werden im Einzelfall nach ausdrücklicher Zustimmung durch GAOKE anderweitige Vorschriften und Regelungen vereinbart, so gehen diese den AGB vor. Gleiches gilt in den Fällen, in denen in dem zugrunde liegenden Angebot von GAOKE abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
(3) Abhängig vom Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages gelten ergänzend die jeweiligen besonderen Bedingungen von GAOKE.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartnern uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden.
(5) GAOKE schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen (§ 13 BGB). Die AGB gelten nur, wenn der Vertragspartner Gewerbetreibende bzw. Unternehmer
(§ 14 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 2 Vertragsinhalt, Zustandekommen des Vertrages, Rangfolge der Bestimmungen
(1) Vertragsinhalt ist je nach der jeweiligen Einzelvereinbarung der Verkauf von Systemen von GAOKE an den Vertragspartner sowie ergänzend eventuell die Erbringung von Wartungs-, Programmierungs- und Installationsarbeiten. Dies kann insbesondere die Erbringung von Update- und Supportdienstleistungen, die Anpassung bzw. das Customizing der Software und sonstiger Leistungen nach Wunsch des Vertragspartners, wie z.B. Consultingleistungen im weiteren Sinne (Prozessberatung, Infrastruktur, Sicherheit, Einführungsbegleitung), Trainings/Schulungen, sowie Hosting-Lösungen und Softwaredienstleistungen umfassen.
(2) Angebote von GAOKE sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn GAOKE sie bestätigt oder wenn ihr durch Zusendung der Waren oder Erbringung der Leistung nachgekommen wird.
(3) Der Vertrag kommt zustande aufgrund der Bestellung des Vertragspartners durch Absendung eines Briefes/Faxes/E-Mail(=Angebot) einerseits und durch Ausführung oder ausdrückliche Bestätigung der Bestellung (=Annahme) durch GAOKE andererseits. Eine bloße Bestätigung des Eingangs der Bestellung (z.B. Per Bestätigungs-E-Mail) durch GAOKE stellt keine Annahme des Angebots des Vertragspartners dar.
(4) Die Bestellung der Ware durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(5) Fertigt GAOKE abweichend von Absatz 3 seinerseits ein individuelles Angebot auf vorherige Anfrage des Vertragspartners hin, so stellt dies lediglich eine Aufforderung an den Vertragspartner seinerseits zur Abgabe eines Vertragsangebots dar.
(6) GAOKE weist darauf hin, dass die genannten Systemvoraussetzungen, die auf Seiten des Vertragspartners erfüllt sein müssen, immer nur die untere Grenze des Erforderlichen darstellen, die genannten Daten somit nicht unterschritten werden dürfen, um einen ordnungsgemäßen Arbeit der Geräte und Software zu ermöglichen.
(7) Um Verzögerungen und Falschlieferungen zu vermeiden, sind bei Bestellungen die Produktbezeichnung und das Betriebssystemder Auslieferung anzugeben.
(8)Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Rangfolge der Bestimmungen Die Vertragsdokumente stehen in der nachfolgenden Reihenfolge, wobei das jeweils höher stehende Dokument Vorrang hat:
•Individuelle Änderungen und/oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen;
•Individual-vertragliche Vereinbarungen, insbesondere das Angebot von GAOKE;
•Besondere Bedingungen von GAOKE;
•Allgemeine Geschäftsbedingungen von GAOKE;
•Von GAOKE definierte Systemvoraussetzungen;
•Standards/DIN-Normen;
•Gesetzliche Vorschriften.

§ 3 Lieferfrist, Lieferschwierigkeiten, Höhere Gewalt, Teillieferungen
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von GAOKE bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist in der Regel 14 Tage ab Vertragsschluss.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund folgender Ursachen hat GAOKE auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten; entsprechendes gilt auch, wenn diese Ursachen bei den gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder deren Unterlieferanten von GAOKE eintreten: Umstände höherer Gewalt sowie sonstige für GAOKE unvorhersehbare, unvermeidbare und durch GAOKE nicht verschuldete außergewöhnliche Ereignisse, die erst nach Vertragsabschluss eintreten oder GAOKE bei Vertragsschluss unverschuldet unbekannt geblieben sind; des Weiteren nachträgliche Streiks, Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, veränderte behördliche Genehmigungs- oder Gesetzeslage und behördliche Anordnungen, die nicht dem Betriebsrisiko zuzurechnen sind. Sie berechtigen GAOKE, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weist GAOKE dem Vertragspartner eine unzumutbare Leistungserschwerung in diesem Sinne nach, ist GAOKE zum Vertragsrücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sowie ein Rücktrittsrecht des Vertragspartners sind in vorbenannten Fällen ausgeschlossen. Umstände, die zu einer lediglich vorübergehenden und daher hinzunehmenden Lieferungs- bzw. Leistungsverzögerung führen, bleiben hiervon ausgenommen.
(3) Der Eintritt des Lieferverzugs von GAOKE bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich. Gerät GAOKE in Lieferverzug, so kann der Vertragspartner pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. GAOKE bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vertragspartner
gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Wurden im Falle des Absatz 2 im Hinblick auf die Lieferung bzw. Leistung bereits Zahlungen durch den Vertragspartner vorgenommen, so sind diese von GAOKE zurückzuerstatten. Für bereits erbrachte Leistungen bzw. Lieferungen im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt kann GAOKE jedoch den auf diese Leistungen bzw. Lieferung entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen. Im Übrigen bestehen Ansprüche für beide Parteien in diesen Fällen nicht.
(5) Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind zulässig, soweit nicht der Vertragspartner erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind. Teillieferungen sind vom Vertragspartner anzunehmen. Macht GAOKE von diesem Recht Gebrauch, werden im Falle der Lieferung etwaig vereinbarte Verpackungs- und Versandkosten nur einmalig erhoben.

 

§ 4 Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Rücknahme
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager Köln, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.
(3) Gerät der Vertragspartner mit der Annahme der Ware bzw. Leistung schuldhaft in Verzug, so ist GAOKE berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 5 % des Kaufpreises als pauschalisierten Schadens- und Aufwendungsersatz zu verlangen. Im Falle besonders hoher Schäden, wie z.B. im Falle der Bestellung besonderer, von der Standardversion abweichender Funktionalitäten, bleibt GAOKE vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschale in Satz 1 einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
(4) Für die Dauer des schuldhaften Annahmeverzugs des Vertragspartners ist GAOKE berechtigt, die Ware auf Gefahr des Vertragspartners bei sich, bei einer Spedition oder einem Lagerhalter einzulagern. Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der Vertragspartner an GAOKE für die entstehenden Lagerkosten pro Woche pauschal EUR 20,00 netto zu bezahlen.
(5) Im Falle der Rücksendung sind paketversandfähige Sachen an GAOKE zurückzusenden. Der Vertragspartner hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der
zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Vertragspartner bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Vertragspartner kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Vertragspartner abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Vertragspartner mit der Absendung seiner Widerrufserklärung oder der Sache, für GAOKE mit deren Empfang.


§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) GAOKE liefert gegen Vorkasse, Nachnahme und auf Rechnung. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager Köln, zzgl. Gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % und zzgl. etwaig vereinbarter Versand- und Verpackungskosten, ggf. zuzüglich der Kosten für Nachnahme (vgl. § 5 Absatz 5). Skonto wird nicht gewährt.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 2) trägt der Vertragspartner die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Vertragspartner gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Vertragspartner. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt GAOKE nicht zurück, sie werden Eigentum des Vertragspartners.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 5.000 EUR sind wir jedoch berechtigt, eine Anzahlung i.H.v 30 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung. Bei Erstkunden behalten wir uns eine Zahlung des vollen Rechnungsbetrages auf Vorkasse vor – unabhängig vom Warenwert.
(4) Wählt der Vertragspartner die Zahlung durch Vorkasse, so ist der vereinbarte Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Bestellung unter Angabe der Auftragsnummer an GAOKE zu überweisen.
(5) Wählt der Vertragspartner die Zahlung per Nachnahme, so fallen Nachnahmekosten in Höhe von EUR 15,00 an, die an den Lieferanten bei Lieferung in bar gezahlt werden müssen. Die Übergabe erfolgt erst nach Zahlung dieser
Nachnahmekosten.
(6) Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass er im Falle der Zahlung durch Nachnahme die Sendung am von ihm angegebenen Lieferort annimmt. Anderenfalls hat er sowohl die etwaig vereinbarten Versandkosten des fehlgeschlagenen Zustellungsversuches als auch die Versandkosten einer erneuten Zustellung zu tragen.
(7) GAOKE kann mit Großfirmen und Behörden nach eigenem Ermessen eine Belieferung gegen Rechnung vereinbaren. Die Rechnungsbeträge sind bei der Belieferung gegen Rechnung 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Vorauszahlungen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.
(8) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Vertragspartner in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB (Handelsgesetzbuch)) unberührt.
(9) Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist GAOKE berechtigt, mindestens Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu erheben. GAOKE ist berechtigt einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Forderungen von GAOKE gegenüber dem Vertragspartner sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung und bei Zahlungseinstellung des Vertragspartners. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungsziels auch ohne Mahnung an. Solange sich der Vertragspartner im Zahlungsverzug befindet ruhen etwaig eingeräumte Nutzungsrechte.


§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen von GAOKE gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von GAOKE.
(2) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Es ist ihm jedoch untersagt, vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen, die Vorbehaltsware weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit zu übereignen. Verfügungen Dritter, insbesondere Pfändungen oder Abtretungen, sind GAOKE unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen mitzuteilen.
(3) Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(4) Der Vertragspartner tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Forderungen an GAOKE ab. Der Vertragspartner ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von GAOKE hat der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. GAOKE ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Vertragspartners offen zu legen.
(5) Im Falle eines Zahlungsverzuges oder zu erwartender Zahlungseinstellung des Vertragspartners ist GAOKE berechtigt, die sich noch im Besitz des Vertragspartners befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Vertragspartner hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeiter von GAOKE den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; GAOKE ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt sich vorzubehalten. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf GAOKE diese Rechte nur geltend machen, wenn GAOKE demVertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(6) Machen Dritte Rechte hinsichtlich der Vorbehaltsware geltend, z.B. im Falle einer Pfändung, hat der Vertragspartner auf Eigentum von GAOKE hinzuweisen und GAOKE unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten einer gegebenenfalls erforderlich werdenden Intervention durch GAOKE hat der Vertragspartner zu erstatten.
(7) Zahlungen werden nach Wahl von GAOKE zunächst auf ältere Schulden angerechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung – insbesondere Mahnkosten – entstanden, so kann GAOKE Zahlungen des Vertragspartners zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.


§ 7 Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen Zahlungsansprüche aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des Vertragspartners sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
(2) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, den Zahlungsansprüchen von GAOKE Rechte auf Zurückbehaltung – auch aus Mängelrügen – entgegenzuhalten, es sei denn, sie resultieren aus demselben Vertragsverhältnis und sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.


§ 8 Eigen- und Fremdprodukte, Datensicherung
(1) GAOKE verkauft neben selbst hergestellter Software (Eigenprodukte) auch Fremdprodukte, die die Inhalte oder die Funktionalität von GAOKE erweitern. Das kann Handelsware oder Software von Drittherstellern umfassen.
(2) Beim Kauf eines Gerätes erwirbt der Vertragspartner eine Lizenz zur Nutzung dieses Softwareprodukts gemäß den jeweils zugehörigen Lizenzbestimmungen. Bei Fremdprodukten gelten die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers, die jederzeit auf der jeweiligen Homepage des Herstellers eingesehen werden können.
(3) Der Vertragspartner erkennt diese Lizenzbestimmungen mit Erwerb des Softwareproduktes an. Die Softwareprodukte bleiben geistiges Eigentum des jeweiligen Lizenzgebers. Alle genannten Warenbezeichnungen, Markennamen und Logos sind Eigentum des jeweiligen Inhabers. Bei der Verwertung von gelieferten Waren sind Schutzrechte zu beachten, die Dritten zustehen. Eine nachträgliche Rückgabe oder Umtausch von mangelfreier Ware in ein anderes Produkt ist nicht möglich.
(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlusts mit sich bringt, ist der Vertragspartner verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.
(5) Der Vertragspartner ist zur regelmäßigen, gefahrentsprechenden, mindestens jedoch zur täglichen Datensicherung und zur Erstellung von Sicherungskopien, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu gewährleisten, verpflichtet.


§ 9 Nutzungsrechte an Geräte und Software, Schutzrechte
(1) Der Vertragspartner erwirbt an den gelieferten Geräten und an der Software ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Die Übertragbarkeit des Nutzungsrechtes sowie das Anfertigen einer Sicherungskopie richten sich im Einzelfall nach den Bestimmungen der Lizenzbedingungen. Das Anfertigen von Kopien ist grundsätzlich untersagt, es sei denn eine Sicherungskopie ist für die Sicherung zukünftiger Benutzung erforderlich.
(2) Der Vertragspartner wird darüber hinaus alle geistigen Rechte an der Ware respektieren und im Falle des Wiederverkaufs die ihm selbst auferlegten Nutzungsrechtsbeschränkungen an seine Vertragspartner weitergeben.
(3) GAOKE untersagt die Abtretung des Nutzungsrechts an Dritte.
(4) Die Nutzung in einem Netzwerk ist nur aufgrund einer ausdrücklichen dahingehenden erweiterten Vereinbarung zulässig.


§ 10 Mängelhaftung
(1) Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an
einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist GAOKE hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Vertragspartner offensichtliche Mängel (einschließlich Falschund Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist GAOKEs Haftung für den nicht angezeigten Mangel
ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann GAOKE zunächst wählen, ob eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. GAOKE kann die Pflicht zur Mängelbeseitigung auch dadurch erfüllen, dass dem Vertragspartner ein neues Gerät
oder eine neue Programmversion zur Verfügung gestellt wird. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) GAOKE ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Vertragspartner hat GAOKE die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Vertragspartner GAOKE die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneute Montage, wenn GAOKE ursprünglich nicht zum Montage verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt GAOKE, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Vertragspartners als unberechtigt heraus, kann GAOKE die hieraus entstandenen Kosten vom Vertragspartner ersetzt verlangen.
(9) Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen nach angemessener Frist fehl, kann der Vertragspartner wahlweise Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Die Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung beträgt mindestens vier Wochen. Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind fehlgeschlagen, wenn drei Versuche zur Behebung des Mangels nicht zum Erfolg geführt haben oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich sind, kann der Vertragspartner vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(10) Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Vertragspartner verpflichtet, das Gerät und die Datenträger herauszugeben und alle Kopien der Software einschließlich etwaiger Sicherungskopien zu vernichten. Der Vertragspartner hat GAOKE auf Anfrage die Vernichtung nachzuweisen bzw. an Eides statt zu versichern.
(11) Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(12) Die Rücksendung mangelhafter Ware durch den Vertragspartner hat im versicherten Paket zu erfolgen. Im Rahmen der Mängelgewährleistung erstattet GAOKE dem Vertragspartner unverzüglich die bereits erbrachten Gegenleistungen und die Rücksendekosten zurück. Dies gilt nicht für einen Mehrbetrag, der dadurch entsteht, dass der Vertragspartner die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht hat. Der Vertragspartner kann bestimmen, dass der Erstattungsbetrag dem Kundenkonto des Vertragspartners gutgeschrieben und mit zukünftigen Bestellungen verrechnet wird.
(13) War die Mängelanzeige unberechtigt und die Ware nachweislich mangelfrei und hat der Vertragspartner dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, da die Ursache der Mängelanzeige in seinem eigenen Einfluss- und Verantwortungsbereich lag, so hat der Vertragspartner GAOKE vollumfänglich Schadensersatz für den bei GAOKE durch die unberechtigte Mängelrüge entstandenen Aufwand zu leisten.
(14) Mängelhaftungsansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel auf unsachgemäße Behandlung, Benutzung oder Veränderung oder auf Verschleiß durch Überbeanspruchung der gelieferten Ware beruht. Die Mängelhaftung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Vertragspartner oder Dritte unsachgemäß installiert
bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen bzw. den Systemanforderungen entsprechen.
(15) Die Mängelhaftungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab Abnahme der Ware. (16) GAOKE macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Geräte-Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. GAOKE übernimmt daher aufgrund der bekannten Komplexität der Software keine Zusicherung dahingehend, dass sich die Software im Einzelfall für einen bestimmten Zweck eignet oder eine Kompatibilität zu sämtlichen anderen Soft- oder Hardwareprodukten besteht oder sonst ein absolut störungsfreier Einsatz möglich ist.


§ 11 Produkthaftung
(1) Die gelieferten Waren bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, den Hersteller-eigenen Vorschriften über die Behandlung des Produktes - insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen - und sonstigen Hinweisen erwartet werden kann. Soweit dies gesetzlich zulässig ist, sind die Ersatzpflichten für GAOKE für aus dem Produkthaftungsgesetz abgeleitete Ansprüche aus Sachschäden, die der Vertragspartner als Unternehmer erleidet, und Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen.
(2) Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen von Sachschäden, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet (§ 9 Produkthaftungsgesetz).
(3) Der Vertragspartner ist bei sonstigem Verlust allfälliger Regressansprüche verpflichtet, den Verkäufer über geltend gemachte Ansprüche von Geschädigten unverzüglich und detailliert in Kenntnis zu setzen und GAOKE im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung sofort nach Klagezustellung den Streit zu verkünden.
(4) Sollte der Vertragspartner Kenntnis von Fehlern des Produktes im Sinne des Produkthaftungsgesetzes erhalten, ist er zur unverzüglichen Bekanntgabe dieser Fehler an GAOKE unter Angabe von näheren Details über den Erwerb des Produktes bei GAOKE (Datum, Lieferschein, Geräte-Nummer, Rechnungs-Nummer usw.) verpflichtet. Im Falle der Weiterveräußerung des Produktes an einen Wiederverkäufer verpflichtet sich der Vertragspartner, den Verzicht gemäß § 9 Produkthaftungsgesetz sowie die oben erwähnten Verpflichtungen zur unverzüglichen Fehlermeldung und zur Mitteilung über Ansprüche von Geschädigten an seinen Wiederverkäufer zu überbinden und diesen wiederum in gleicher Weise zur Weiterüberbindung zu verpflichten.


§ 12 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche außerhalb der gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche kann der Vertragspartner gegenüber GAOKE nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten geltend machen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung von GAOKE der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften GAOKE nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist GAOKEs Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Die Haftung von GAOKE nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(6) Schadensersatzansprüche gegen GAOKE sind ausgeschlossen, wenn der Schaden dem Vertragspartner u.a. bei ordnungsgemäßem Gebrauch im Verantwortungsbereich des Vertragspartners nicht eingetreten wäre. Bei der Lieferung von Geräten und Software gilt dies nur, wenn GAOKE den Vertragspartner ordnungsgemäß in die Nutzung und Datensicherung eingewiesen hat.
(7) Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine Daten regelmäßig auf Viren zu prüfen. GAOKE haftet nicht für Schäden oder Datenverluste durch auf Datenträgern mitgelieferte Viren. Eine Haftung für Schäden ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner deren Eintritt durch eine täglich vorgenommene Programm- oder Datensicherung hätte verhindern können.


§ 13 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(3)Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in
jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gem. § 10 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.


§ 14 Besonderheiten im Falle werkvertraglicher Leistungen (Wartung, Programmierung, Installation, Anpassungen)
(1) Erbringt GAOKE ergänzend oder ausschließlich Leistungen außerhalb des Kaufs von Software in Form von werkvertraglichen Leistungen (z.B. Wartung, Programmierleistungen, Installation, Customizing), so gelten ergänzend bzw. abweichend folgende Bedingungen:
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich jeweils im Einzelnen aus dem zugrunde liegenden Einzelvertrag zwischen den Parteien.
(3) Den Vertragspartner treffen sämtliche Mitwirkungspflichten, die zur Erfüllung der vertragsgemäßen Leistung von GAOKE erforderlich sind und in seinem Einflussbereich liegen. Kann die Leistung von GAOKE aufgrund unzureichender Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Vertragspartners nicht oder nur verzögert beginnen bzw. nur verspätet abgeschlossen werden, so geht die damit einhergehende Verlängerung der Ausführungsdauer zu Lasten des Vertragspartners.
(4) In den jeweiligen Einzelverträgen können Art und Umfang der Leistung von GAOKE und der Mitwirkungspflichten des Vertragspartners genauer geregelt werden.
(5) GAOKE kann die Leistungen selbst, das heißt durch eigene Mitarbeiter, erbringen und/oder sich nach eigenem Ermessen hierfür Dritten bedienen, beispielsweise Subunternehmern.
(6) Die Gewährleistungszeit beträgt ein Jahr nach Abnahme durch den Vertragspartner.
(7) Die Abnahme des Werks gilt spätestens dann als erfolgt, wenn der Vertragspartner die erbrachte Leistung von GAOKE produktiv genutzt hat, ohne dass eine Mängelrüge gegenüber GAOKE erfolgt wäre.


§ 15 Besonderheiten und Abweichungen im Falle von dienstvertraglichen Leistungen (Beratung, Schulung, Training)
(1) Erbringt GAOKE ergänzend oder ausschließlich Leistungen außerhalb des Kaufs von Geräte und Software in Form von dienstvertraglichen Leistungen (z.B. Beratungsleistungen, Durchführung von Schulungen, Trainings etc.), so gelten ergänzend bzw. abweichend folgende Bedingungen:
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich jeweils im Einzelnen aus dem zugrunde liegenden Einzelvertrag zwischen den Parteien.
(3) Den Vertragspartner treffen sämtliche Mitwirkungspflichten, die zur Erfüllung der vertragsgemäßen Leistung von GAOKE erforderlich sind und in seinem Einflussbereich liegen. Kann die Leistung von GAOKE aufgrund unzureichender Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Vertragspartners nicht oder nur verzögert beginnen bzw. nur verspätet abgeschlossen werden, so geht die damit einhergehende Verlängerung der Ausführungsdauer zu Lasten des Vertragspartners.
(4) In den jeweiligen Einzelverträgen können Art und Umfang der Leistung von GAOKE und der Mitwirkungspflichten des Vertragspartners genauer geregelt werden.
(5) GAOKE kann die Leistungen selbst, das heißt durch eigene Mitarbeiter, erbringen und/oder sich nach eigenem Ermessen hierfür Dritten bedienen, beispielsweise von Sub-Unternehmern.
(6) Sollten Auslagen bzw. Spesen (z.B. Reisekosten, Übernachtungskosten etc.) zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich sein, so werden sich die Parteien vorab hierüber einigen.


§ 16 Erhebung, Verarbeitung, Nutzung von Daten
Sämtliche erhobenen persönlichen Daten werden vertraulich behandelt. Es werden ausschließlich die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten erhoben, gespeichert und genutzt. GAOKE setzt im Übrigen die Vertragspartner davon Kenntnis, dass GAOKE Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen, Kreditauskunftsunternehmen) zu übermitteln.


§ 17 Datenschutz und Geheimhaltung
(1) Die Parteien haben alle Unterlagen, Informationen und Daten mit Bezug auf die jeweils andere Partei oder auf Dritte, die sie im direkten Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt erlangen, unter Beachtung mindestens der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sowie der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere derjenigen des § 6 BDSG, vertraulich zu behandeln, soweit es sich nicht um erkennbar offenkundige bzw. anderweitig bekannt gewordene Unterlagen, Informationen und Daten handelt.
(2) Der Vertragspartner verpflichtet sich mithin, sämtliche ihm zugänglich gemachten Informationen, insbesondere die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von GAOKE erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Er hat sicherzustellen, dass für ihn tätige Dritte unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Informationen unterlassen.
(3) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Programme und Dokumentationen weder ganz noch teilweise weiterzugeben, sofern dies nicht zur Erfüllung der auferlegten Pflichten notwendig ist. Er hat eine entsprechende Verpflichtung den bei der Erstellung der Programme von ihm eingeschalteten Dritten aufzuerlegen.


§ 18 Mitteilungen per elektronischer Post (E-Mail)
(1) Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
(2) In der E-Mail dürfen die gewöhnlichen Angaben nicht unterdrückt oder durch Anonymisierung umgangen werden; d.h., sie muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Eine im Rahmen dieser Bestimmung zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
(3) Alle Mitteilungen sind in deutscher oder englischer Sprache zu formulieren.


§ 19 Abtretung von Ansprüchen
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne Einwilligung von GAOKE abzutreten oder zu übertragen.


§ 20 Änderungen der Geschäftsbedingungen GAOKE behält sich das Recht vor, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses wird der Vertragspartner über die Änderungen ausdrücklich informiert und auf die – hervorgehobenen – geänderten Passagen hingewiesen. Gibt der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen nach Information über die Neufassung zu erkennen, dass er die Neufassung nicht akzeptiert, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung und das Vertragsverhältnis gilt ab diesem Zeitpunkt unter Einbeziehung der Neufassung fort. Anderenfalls wird das Vertragsverhältnis unter Geltung der unveränderten Fassung der AGB fortgeführt. GAOKE verpflichtet sich mit der Information über die gewünschten Änderungen den Vertragspartner auf diese Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.


§ 21 Salvatorische Klausel
Sollte eine der in den AGB enthaltenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


§ 22 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Firmensitz von GAOKE, Köln, Deutschland, vereinbart. Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Köln. Es findet deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss internationaler Bestimmungen, wie dem UN-Kaufrecht.
(2) Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(3) Ist der Vertragspartner i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Köln. GAOKE ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.


§ 23 Verbindliche Sprachfassung
Diese AGB liegt auch in englischer Sprache vor, rechtlich verbindlich ist lediglich die deutsche Version dieser AGB.

GAOKE GmbH
Stand der AGB: Juni 2013

Bretronischer Ring 10
D-85630 Grasbrunn
Deutschland

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Fax: +49 (0)89 45453871

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